Denn die Auffassung, dass der Schriftzug direkt von einer Handliste oder von einem Formular entnommen worden sein könnte, erschien der Kammer gemäss damaligem Ermittlungsstand nicht unplausibel. In einem zweiten Schritt erachtete die Kammer folgende Ermittlungshandlungen als angezeigt: 4. Abklärung der Frage, ob und wenn ja welche elektronischen Daten im Zusammenhang mit der Paketzustellung an J.________ (Paketversandunternehmen)-Server in Deutschland oder der Schweiz gesendet wurden.