3. Abklärung der Frage, wann der Datensatz mit den GPS-Angaben generiert wird. Ziel dieser Ermittlungen was die Klärung der Frage, ob die Unterschrift des Beschwerdeführers direkt am Terminal des fraglichen Geräts angebracht wurde. Denn die Auffassung, dass der Schriftzug direkt von einer Handliste oder von einem Formular entnommen worden sein könnte, erschien der Kammer gemäss damaligem Ermittlungsstand nicht unplausibel.