Nach gewährter Fristerstreckung beantragte die Generalstaatsanwaltschaft am 25. Februar 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 1.6 Nachdem die dem Beschwerdeführer gesetzte Frist aufgrund seines Gesundheitszustands ausnahmsweise dreimal verlängert wurde, ging die Replik samt Arztzeugnis und einer Kopie des Auszugs aus der Bedienungsanleitung K.________ zum Gerät L.________ am 21. Mai 2019 beim Obergericht ein.