unbekannte Täterschaft fortzuführen (allenfalls unter Erteilung von Weisungen für den weiteren Gang des Verfahrens), dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuerzuschlag). 1.4 Gestützt darauf eröffnete die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern am 28. Januar 2019 ein Beschwerdeverfahren und gewährte der Generalstaatsanwaltschaft und den Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. 1.5 Nach gewährter Fristerstreckung beantragte die Generalstaatsanwaltschaft am 25. Februar 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.