Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 18. Januar 2019 Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Januar 2019 sei insoweit aufzuheben, als die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, das Verfahren gegen die Beschwerdegegner resp. unbekannte Täterschaft fortzuführen (allenfalls unter Erteilung von Weisungen für den weiteren Gang des Verfahrens), dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuerzuschlag).