Sie verfügte weiter, dass die Verfahrenskosten durch den Kanton zu tragen seien und den beiden Beschuldigten keine Entschädigung und Genugtuung auszurichten sei. 1.3 Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 18. Januar 2019 Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Januar 2019 sei insoweit aufzuheben, als die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, das Verfahren gegen die Beschwerdegegner resp.