(nachfolgend: Beschuldigter 2) nicht an die Hand, woraufhin der Beschwerdeführer an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern gelangte. In der Folge hob die zuständige Staatsanwältin die Nichtanhandnahmeverfügung auf und eröffnete eine Untersuchung. Am 17. August 2016 wurde das Strafverfahren eingestellt, wobei eine dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. Januar 2017 im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen wurde, das Verfahren fortzuführen.