Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 29 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Juni 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiberin Segessenmann Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 E.________ Beschuldigter 2 unbekannte Täterschaft Beschuldigte 3 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern B.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Urkundenfälschung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 3. Januar 2019 (BM 15 16354) Erwägungen: 1. 1.1 Am 20. April 2015 erstattete B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die J.________ (Paketversandunternehmen) bzw. unbekannt Strafanzeige wegen Urkundenfälschung. Mit Verfügung vom 14. September 2015 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafver- fahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und E.________ (nach- folgend: Beschuldigter 2) nicht an die Hand, woraufhin der Beschwerdeführer an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern gelangte. In der Folge hob die zuständige Staatsanwältin die Nichtanhandnahmeverfügung auf und eröff- nete eine Untersuchung. Am 17. August 2016 wurde das Strafverfahren eingestellt, wobei eine dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. Januar 2017 im Sinne der Erwägun- gen gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen wurde, das Verfahren fortzuführen. 1.2 Mit Verfügung vom 3. Januar 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfah- ren gegen die Beschuldigten 1 und 2 ein und verwies die Zivilklage auf den Zivil- weg. Sie verfügte weiter, dass die Verfahrenskosten durch den Kanton zu tragen seien und den beiden Beschuldigten keine Entschädigung und Genugtuung auszu- richten sei. 1.3 Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsan- walt D.________, am 18. Januar 2019 Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Januar 2019 sei insoweit aufzuheben, als die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, das Verfahren gegen die Beschwerdegegner resp. unbekannte Täterschaft fortzuführen (allenfalls unter Erteilung von Weisun- gen für den weiteren Gang des Verfahrens), dies unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuerzuschlag). 1.4 Gestützt darauf eröffnete die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern am 28. Januar 2019 ein Beschwerdeverfahren und gewährte der General- staatsanwaltschaft und den Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. 1.5 Nach gewährter Fristerstreckung beantragte die Generalstaatsanwaltschaft am 25. Februar 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 1.6 Nachdem die dem Beschwerdeführer gesetzte Frist aufgrund seines Gesundheits- zustands ausnahmsweise dreimal verlängert wurde, ging die Replik samt Arzt- zeugnis und einer Kopie des Auszugs aus der Bedienungsanleitung K.________ zum Gerät L.________ am 21. Mai 2019 beim Obergericht ein. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- 2 rer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Mit Beschluss vom 25. Januar 2017 gelangte die Kammer zum Schluss, dass durch die Staatsanwaltschaft folgende Untersuchungshandlungen vorzunehmen sind (BK 16 356, E. 6.2 und 6.3): 1. Analyse der fraglichen Unterschrift, insbesondere Klärung der Frage, wie der Schriftzug hergestellt oder reproduziert worden sein könnte. 2. Abklärung der Frage, wie Display-Unterschriften auf dem Gerät L.________ üblicherweise bezüglich Dicke, möglicher Unterbrüche, Auflösung oder Ähnlichem aussehen. 3. Abklärung der Frage, wann der Datensatz mit den GPS-Angaben generiert wird. Ziel dieser Ermittlungen was die Klärung der Frage, ob die Unterschrift des Be- schwerdeführers direkt am Terminal des fraglichen Geräts angebracht wurde. Denn die Auffassung, dass der Schriftzug direkt von einer Handliste oder von einem Formular entnommen worden sein könnte, erschien der Kammer gemäss damali- gem Ermittlungsstand nicht unplausibel. In einem zweiten Schritt erachtete die Kammer folgende Ermittlungshandlungen als angezeigt: 4. Abklärung der Frage, ob und wenn ja welche elektronischen Daten im Zu- sammenhang mit der Paketzustellung an J.________ (Paketversandunter- nehmen)-Server in Deutschland oder der Schweiz gesendet wurden. 5. Feststellung, wie und wann der Zustellbeleg originär erstellt wurde und wie er in diesem Moment namentlich bezüglich des Unterschriftenfeldes aus- sah. 3.2 Zu prüfen ist nun, welche Ermittlungshandlungen die Staatsanwaltschaft gestützt auf die Anweisungen der Beschwerdekammer vorgenommen hat: Bezüglich der Fragen 1 und 2 gelangte die Staatsanwaltschaft an die Herstellerfir- ma der Software des Scan-Geräts. Der rechtshilfeweise einvernommene Zeuge C.________ konnte die Frage, ob die Unterschrift auf dem Display erfolgt ist oder nicht, anlässlich der Einvernahme vom 6. September 2017 nicht abschliessend be- antworten. Er brachte jedoch eine auf dem Display ausgeführte Unterschrift als Beispiel bei. Hinsichtlich der Fragen 3-5 gelangte die Staatsanwaltschaft rechtshilfeweise an die deutschen Strafverfolgungsbehörden. Die Zeugin F.________ von J.________ (Paketversandunternehmen) Deutschland bestätigte, dass auch nach der erfolgten Übermittlung der Zustellbelege nach Deutschland verschiedene Personen Zugriff auf die archivierten Belege hätten. Eine nachträgliche Bearbeitung der Zustellbele- ge bzw. der entsprechenden Daten sei aber ausgeschlossen. Der fragliche Zustell- 3 beleg sei am 9. April 2015 um 11:45:47 Uhr originär erstellt worden, danach seien keine Mutationen daran vorgenommen worden. Weiter wurden sieben Zustellbele- ge unter dem Namen des Beschwerdeführers übermittelt. Am 5. Oktober 2018 gelangte die Staatsanwaltschaft erneut rechtshilfeweise an die deutschen Strafverfolgungsbehörden und ersuchte um Erhebung und Übermittlung aller Logbuch- oder Zugriffs-Protokolle zu den Daten betreffend das fragliche Pa- ket. Die J.________ (Paketversandunternehmen) erklärte daraufhin, die Schweiz setze seit 2015 nicht mehr die Handgerätesoftware MDE ein, sie nutze eine eigene MDE Software der Firma I.________. Die Daten würden ihnen in Form von Bildda- ten (Unterschrift) im .tif Format und als Textdatei zur Verfügung gestellt werden. Die Daten würden an das Archivsystem weitergeleitet, worauf nur eine sehr einge- schränkte Anzahl an Personen Zugriff hätte. Die Protokolle würden zudem nur sechs Monate gespeichert werden. Die Staatsanwaltschaft gelangte gestützt auf diese Informationen zum Schluss, dass keine Möglichkeit bestanden habe, an den erzeugten Datensätzen Manipula- tionen vorzunehmen. Damit bleibe einzig die Möglichkeit, dass einer der Beschul- digten die Unterschrift des Privatklägers direkt auf dem Scan-Gerät manuell ge- fälscht habe, wobei diesbezüglich Aussage gegen Aussage stehen würde. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatver- dacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand er- füllt ist (Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwalt- schaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Pro- zessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verur- teilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1; GRÄDEL/HEINIGER, in: Bas- ler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 319). 4.2 Gemäss Art. 251 StGB macht sich der Urkundenfälschung strafbar, wer in der Ab- sicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen […], eine Ur- kunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, oder eine Urkun- de dieser Art zur Täuschung gebraucht. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, eine Fälschung des Zu- stellbelegs könne auch dadurch erfolgt sein, dass seine Unterschrift auf einem älte- ren Zustellbeleg, welcher bis ins Jahr 2015 online frei zugänglich gewesen sei, ge- scannt worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe entgegen den verbindlichen Wei- 4 sungen der Beschwerdekammer die oben aufgeführten Fragen 1 und 2 nicht ab- schliessend beantwortet, sondern lediglich die staatsanwaltschaftlichen Tatoptio- nen 2 und 3 zu Unrecht verworfen. 5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Tatoption, die Fälschung sei durch Scan der Unterschrift auf einem archivierten Zustellbeleg erfolgt, auf Grundlage des jetzigen Ermittlungsstands als durchaus plausibel er- scheint, was die Kammer bereits im Beschluss vom 25. Januar 2017 festgehalten hat (BK 16 356 E. 6.2). Daran hat sich auch nach Durchführung der weiteren Er- mittlungen nichts geändert. Die erwähnte Tatoption ist aus folgenden Gründen plausibel: - Gemäss der vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eingereichten Bedienungsanleitung des Geräts ist der Scan einer Unterschrift theoretisch möglich (Capturing images). Fraglich ist einzig, ob auch die Software eine sol- che Erfassung der Unterschrift zulässt. Abklärungen in diese Richtung wurden keine vorgenommen. Die Generalstaatsanwaltschaft macht diesbezüglich gel- tend, der einvernommene Zeuge C.________ von der Sofwarefirma I.________ hätte eine solche Funktion, würde sie denn existieren, erwähnt. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Mutmassung; der Zeuge wurde nicht konkret danach gefragt. Dass die fotografische Erfassung von Unterschriften (spätes- tens) ab Dezember 2015 möglich war, zeigt eine Internetrecherche (vgl. htt- ps://www.________, zuletzt aufgerufen am 4. Juni 2019), sowie ein Zustellbe- leg des Beschwerdeführers vom 22. August 2016. - Der Beschwerdeführer macht geltend, im Jahr 2015 sei es ohne Weiteres mög- lich gewesen, durch Eingabe der Paketnummer einen Zustellbeleg samt Unter- schrift in PDF-Form abzurufen. Dies wurde von G.________ in der Einvernah- me vom 30. Dezember 2015 nicht in Abrede gestellt (Vgl. Zeile 129 ff.) und würde das vom Beschwerdeführer skizierte Vorgehen grundsätzlich ermögli- chen. Damit ist zusammengefasst festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer vorge- brachte Tatoption als durchaus plausibel erscheint. 6. 6.1 Die Frage, ob die Unterschrift auf dem Gerät direkt erfolgt ist oder nicht, wurde – was der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht – durch den einvernommenen Zeugen nicht beantwortet bzw. offen gelassen. So hielt er explizit fest, es sei auf dem Zustellbeleg nicht erkennbar, ob die Unterschrift tatsächlich am Display durchgeführt worden sei. Der Zeuge machte jedoch konkrete Angaben zum übli- chen Schriftbild einer Unterschrift auf dem Gerät. So gab er an, dass die Auflösung 438 x 218 Pixel betrage und das Gerät immer die gleiche Strichstärke und Strich- breite auf dem Display darstelle. Nach der Umrechnung sei jedoch sehr wohl ein Unterschied in der Breite feststellbar. Insbesondere bei Schlingen sei die Breite des Strichs schmäler. Dies lässt sich insbesondere auch der beigelegten Schriftprobe entnehmen. 5 6.2 Der einvernommene Zeuge ist als Hersteller der verwendeten Software für die Be- urteilung der Frage, wie Unterschriften auf dem Display üblicherweise aussehen, kompetent, was sich auch aus seinen Antworten zum Schriftbild ergibt. Daran än- dert nichts, dass der Zeuge kein Vertreter des Geräteherstellers K.________ ist. Ebenso wenig lässt der Umstand, dass der Zeuge nicht bedachte, dass eine Mani- pulation auch durch Scan einer bestehenden Unterschrift erfolgt sein könnte, an seiner Kompetenz zweifeln. Der zusätzliche Beizug der K.________ – wie es der Beschwerdeführer verlangt – drängt sich angesichts der Ausführungen des Zeugen nicht auf, auch wenn der Zeuge die aufgeworfene Frage, ob die Unterschrift auf dem Gerät erfolgt ist oder nicht, nicht abschliessend beantworten konnte. 6.3 Die Beschwerdekammer erachtete im Beschluss vom 25. Januar 2017 in einem ersten Schritt die Abklärung der Frage, ob die Unterschrift auf dem Gerät erfolgt ist oder nicht, als angezeigt. Sie wies darauf hin, dass eine nähere Prüfung der Unter- schrift umso angebrachter erscheine, falls dem Beschwerdeführer tatsächlich mündlich mitgeteilt worden sei, dass gemäss dem KTD die Unterschrift definitiv nicht aus einer Eingabe auf dem Display des Scan-Geräts stamme. Nach wie vor ist unklar, ob durch den KTD eine entsprechende Feststellung getroffen wurde oder nicht. Der in den Akten vorhandene KTD-Bericht äussert sich ausschliesslich zur Frage, ob die Unterschrift vom Beschwerdeführer stammt oder nicht. Mit Blick auf die Umstände sowie die Feststellungen des Zeugen zum Schriftbild einer auf dem Terminal erfolgten Unterschrift drängt sich eine gutachterliche Klärung der Frage, ob die Unterschrift auf dem Terminal oder allenfalls durch Scan einer Unterschrift erfolgt ist auf. Diese Frage kann gegebenenfalls durch den KTD (oder eine andere hierfür kompetente Stelle) durch bildliche Analyse der Unter- schrift und unter Berücksichtigung der Ausführungen des Zeugen beantwortet wer- den. Die Staatsanwaltschaft hat daher die oben aufgeführte Frage 1 abklären zu lassen. Bei der Abklärung wird insbesondere auch auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage hinsichtlich der Auflösung einzugehen sein (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 456 vom 25. Januar 2017 E. 6.2). 7. Nach Ansicht der Kammer wurde auch Frage 3 nicht abschliessend beantwortet. Nach wie vor ist unklar, wann der Datensatz mit den GPS-Angaben generiert wird bzw. im konkreten Fall generiert wurde. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dies geschehe bei der Barcode-Scannung. Die Auskunftsperson G.________ führte demgegenüber aus, die Beschuldigten hätten sich zum Zeit- punkt der Unterschrift vor Ort befunden haben müssen. Konkrete Angaben zur GPS-Übermittlung konnte jedoch auch er nicht machen. Die rechtshilfeweise ein- vernommene Zeugin F.________ machte geltend, das Gerät werde erst nach Ab- schluss der Zustelltour eines Auslieferers ausgelesen. Die Daten würden dann so- fort an einen Scanserver übertragen, wobei der Server vor Ort in der Schweiz ste- hen müsste. Der Beschwerdeführer zieht diese Angabe in Zweifel und legt dar, die Daten würden in der Schweiz sofort übermittelt werden, was im Übrigen auch durch die Auskunftsperson G.________ bestätigt wurde. Das vom Beschwerdeführer skizzierte Vorbringen ist schliesslich auch deshalb plausibel, weil ein Kunden- dienstmitarbeiter am fraglichen Tag bereits kurz nach 14.00 Uhr, also noch vor Ab- schluss der Zustelltour, Zugriff auf die Daten des Beschwerdeführers nehmen 6 konnte. Insofern erscheint auch zweifelhaft, inwiefern die Zeugin mit den konkreten Verhältnissen in der Schweiz vertraut ist. Zur Frage, wann die GPS Daten übermit- telt werden, konnte sie jedenfalls keine nachvollziehbaren Angaben machen. Dies- bezüglich drängen sich ebenfalls weitere Abklärungen auf, wobei auch diese Rück- schlüsse auf Frage 1 zulassen. 8. Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass es im vorliegenden Fall in einem ersten Schritt das Tatvorgehen zu klären gilt, und sich erst in einem weiteren Schritt die Frage der Verantwortlichkeit bzw. strafrechtlichen Zuordnung stellt. Es besteht gerade mit Blick auf die in den Medien geäusserte Kritik am Vorgehen der J.________ (Paketversandunternehmen) ein erhebliches öffentliches Interesse an der Klärung des Sachverhalts. Unbehilflich ist in diesem Zusammenhang auch die Feststellung, der Sachverhalt könne ohnehin nicht geklärt werden, da die beiden Beschuldigten widersprechende Aussagen machen würden. Dass bezüglich eines Sachverhalts sich widerspre- chende Aussagen vorliegen, ist nicht ungewöhnlich und entbindet die zuständigen Behörden nicht davon, die Aussagen unter Berücksichtigung der gesamten Um- stände zu würdigen. Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass es sich beim Be- schuldigten 2 um einen Schnupperlehrling handelte, welcher lediglich zwei Tage für das zuständige Transportunternehmen tätig war. Inwiefern ein Schnupperlehrling befugt war, selbstständig Entscheidungen zu treffen, und welches Interesse er an den fraglichen Handlungen gehabt haben könnte, ist vorliegend relevant und ent- sprechend zu berücksichtigen. Mit Blick auf diese Ausführungen drängt sich – trotz des Zeitablaufs – auch eine staatsanwaltschaftliche Befragung der beiden Be- schuldigten, welche bis anhin lediglich einmal polizeilich einvernommen wurden, auf. 9. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Einstellungsverfügung im Übrigen zutreffend begründet, dass eine nachträgliche Manipulation im Sinne der Tatoptionen 2 und 3 aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse als unwahrscheinlich erscheint. Auf diese Erwägungen wird – unter Vorbehalt weiterer Erkenntnisse, welche die- sem Schluss widersprechen – verwiesen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Insbesondere weist der Umstand, dass der Zustellbeleg gemäss den vorhandenen Dateiinformationen erst um ca. 14.10 Uhr erstellt wurde, nicht darauf hin, dass eine nachträgliche Manipulation durch einen Mitarbeiter des Kundendienstes bzw. der Zentrale stattgefunden hat. Wie die Zeugin F.________ bestätigte, werden lediglich Daten übermittelt, welche dann im pdf-Format abge- speichert werden müssen, damit sie per E-Mail versandt werden können. Diesbe- züglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung verwiesen werden (E. 1.6). 10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Einstellungsverfü- gung im Sinne der Erwägungen aufzuheben. 11. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art 428 Abs. 1 StPO). Sie werden festgesetzt auf CHF 2‘000.00. 7 Überdies hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 433 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Dafür hat praxisgemäss der Staat aufzukommen, wenn staatliche Organe Beschwerdegegner sind. Diese Entschädigung wird ebenfalls praxisgemäss pauschal festgesetzt auf CHF 3‘500.00 (inkl. Auslagen und Mehr- wertsteuer). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 3. Januar 2019 wird aufgehoben. 2. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wird angewiesen, das Verfahren im Sinne der Erwägungen fortzuführen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, trägt der Kanton Bern. 4. Für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von CHF 3‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) entrichtet. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt D.________ - dem Beschuldigten 1 - dem Beschuldigten 2 - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin H.________ (mit den Akten) Bern, 12. Juni 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Segessenmann i.V. Gerichtsschreiberin Kurt Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9