8 vom 15. August 2019 E. 9). Da Rechtsanwalt D.________ weder eine Honorarnote eingereicht noch die Einreichung einer solchen in Aussicht gestellt hat, wird die Entschädigung nach richterlichem Ermessen festgesetzt. Mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben von Art. 17 Abs. 1 Bst. b, e und f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) erachtet die Beschwerdekammer eine Entschädigung von CHF 1‘400.00 (inkl. Auslagen und MWST) für angemessen. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: