319 Abs. 1 StPO. In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens oder zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. 15. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, vom Kanton Bern getragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).