Es handelt sich somit nicht um eine Aussage-gegen-Aussage-Situation, in der eine Verfahrenseinstellung angezeigt wäre. Vielmehr obliegt es in der vorliegenden Konstellation dem Sachgericht, über die Stichhaltigkeit der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe zu entscheiden. Eine Verurteilung ist unter diesen Umständen genauso wahrscheinlich wie ein Freispruch. Die Verfahrenseinstellung verstösst demnach gegen Art. 319 Abs. 1 StPO.