Es geht in der Tat nicht an, bereits in der Ermittlungsphase darauf zu schliessen, die Beschwerdeführerin habe mit ihrem anfänglich neckischen Verhalten die sexuellen Handlungen provoziert und trage eine Mitverantwortung am Geschehen. Vielmehr ist es Sache des Gerichts zu beurteilen, ob der Beschuldigte ihr Gebaren als reines Spiel auffassen durfte und daher nicht erkennen konnte, dass sie mit seinen Avancen nicht einverstanden war. Zum jetzigen Zeitpunkt ist es jedenfalls genauso wahrscheinlich, dass das Gericht dies verneinen und von vorsätzlicher Tatbegehung ausgehen wird.