Genauso wenig lässt sich aus der Tatsache, dass es in der Vergangenheit zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen zwischen den Beteiligten gekommen ist, automatisch auf eine Einwilligung für weitere solcher Handlungen schliessen. Es geht in der Tat nicht an, bereits in der Ermittlungsphase darauf zu schliessen, die Beschwerdeführerin habe mit ihrem anfänglich neckischen Verhalten die sexuellen Handlungen provoziert und trage eine Mitverantwortung am Geschehen.