13. Gleiches gilt für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes. Wie die Beschwerdeführerin bereits in der Beschwerde ausführte und in der Replik nochmals bekräftigte, stellt ein Necken oder eine Provokation noch keine Einwilligung in eine sexuelle Handlung dar. Genauso wenig lässt sich aus der Tatsache, dass es in der Vergangenheit zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen zwischen den Beteiligten gekommen ist, automatisch auf eine Einwilligung für weitere solcher Handlungen schliessen.