Wie bereits gesehen, reicht es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus, wenn der Täter ein gewisses Mass an körperlicher Kraft aufwendet, um sich über die entgegenstehende Willensbetätigung des Opfers hinwegzusetzen. Es ist daher nicht unwahrscheinlich, dass das Sachgericht den objektiven Tatbestand der sexuellen Nötigung für die zweite Phase des Geschehens als gegeben erachten könnte.