Sollte er trotzdem, so die Angaben der Beschwerdeführerin, seinen Penis aus der Hose hervorgenommen und ihn an ihrem Oberschenkel gerieben haben, dürfte er eine als beischlafsähnlich zu bezeichnende Handlung vorgenommen haben. Das tolerierbare Mass des Einwirkens auf die persönliche und körperliche Integrität der Beschwerdeführerin wäre damit voraussichtlich klar überschritten. Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht viel Kraft hätte aufwenden müssen, um sich aus der Situation zu