Diesfalls hätte dem Beschuldigten spätestens zu diesem Zeitpunkt, nachdem er die Beschwerdeführerin zuvor aus Wut aufs Bett geworfen hatte und diese bisher nicht darin eingewilligt hatte, ihre Hose auszuziehen, klar sein müssen, dass sie mit der Vornahme irgendwelcher sexueller Handlungen nicht einverstanden ist. Sollte er trotzdem, so die Angaben der Beschwerdeführerin, seinen Penis aus der Hose hervorgenommen und ihn an ihrem Oberschenkel gerieben haben, dürfte er eine als beischlafsähnlich zu bezeichnende Handlung vorgenommen haben.