Wiederum obliegt die detaillierte Würdigung der Aussagen allerdings nicht der Beschwerdekammer. Sie erachtet es aber durchaus für möglich, dass sich auch der zweite Teil des Vorfalls so abgespielt hat, wie von der Beschwerdeführerin geschildert. Diesfalls hätte dem Beschuldigten spätestens zu diesem Zeitpunkt, nachdem er die Beschwerdeführerin zuvor aus Wut aufs Bett geworfen hatte und diese bisher nicht darin eingewilligt hatte, ihre Hose auszuziehen, klar sein müssen, dass sie mit der Vornahme irgendwelcher sexueller Handlungen nicht einverstanden ist.