12. Unbestritten ist weiter, dass der Beschuldigte seinen Penis vor der Beschwerdeführerin ausgepackt hatte. Er gab zwar an, sich dabei ca. 1.5 m von ihr entfernt befunden zu haben und stritt ab, seinen Penis an ihrem Oberschenkel gerieben zu haben (Einvernahme vom 10. Juli 2018 Z. 75 ff. und Z. 106 ff.). Auch in diesem Punkt machen die anderslautenden Angaben der Beschwerdeführerin aber einen nachvollziehbaren Eindruck – zumal sie die Geschehnisse nicht überdramatisiert darstellte (vgl. Einvernahme vom 3. Juli 2018 Z. 72-79). Wiederum obliegt die detaillierte Würdigung der Aussagen allerdings nicht der Beschwerdekammer.