Ob sich das Geschehen tatsächlich so abgespielt hat, wie von der Beschwerdeführerin geschildert, ist von einem Sachgericht bei einer ordentlichen Würdigung der Aussagen zu beurteilen. Ob, falls dies zu bejahen ist, die Schwelle zum strafbaren Versuch mit diesem Verhalten bereits überschritten ist, kann mit Blick auf die nachfolgenden Überlegungen derzeit ebenfalls noch offen gelassen werden.