und Z. 83). Damit steht fest, dass die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihre Hose ausziehen soll, Thema gewesen ist und es im Schlafzimmer gewisse Auseinandersetzungen zwischen den beiden gegeben hatte. Insbesondere aufgrund der Vorgeschichte, gemäss der es zwischen den beiden unstreitig schon zu sexuellen Kontakten gekommen war, bezog sich das Herunterziehen der Hose offensichtlich auf die Vornahme sexueller Handlungen. Ob sich das Geschehen tatsächlich so abgespielt hat, wie von der Beschwerdeführerin geschildert, ist von einem Sachgericht bei einer ordentlichen Würdigung der Aussagen zu beurteilen.