10. Die Aussagen der Beschwerdeführerin sind von diversen Realitätskennzeichen geprägt. So schilderte sie sehr ausführlich, frei und detailgetreu, was sich beim umstrittenen Vorfall aus ihrer Sicht ereignet hatte. Sie verzichtete auf unnötige Übertreibungen und beschrieb das Vorgehen des Beschuldigten nicht als übermässig brutal oder gewalttätig. Auch erzählte sie von Beginn weg frei, den Beschuldigten unmittelbar vor dem Vorfall noch geneckt zu haben, indem sie ihm ihren Hintern gezeigt und gesagt habe, den kriege er nicht. Sie spielte ihre Rolle also nicht herunter. Damit sind die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht unglaubhaft.