Oberschenkeln direkt unterhalb des Geschlechtsteils des Opfers (MAIER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 48 und 50 zu Art. 189 StGB). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung ist nur erfüllt, wenn der Täter vorsätzlich handelt. Es genügt jedoch Eventualvorsatz. Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist und dies in Kauf nimmt, begeht eventualvorsätzlich eine sexuelle Nötigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2015 vom 25. Januar 2016 E. 5.1). Strafbar ist auch der Versuch einer sexuellen Nötigung.