Der Begriff der sexuellen Handlung lässt sich anhand der Eindeutigkeit ihres Sexualbezugs abgrenzen. Als sexuelle Handlungen gelten somit Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen sind. Erfasst werden aber nur Handlungen, die im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut von gewisser Erheblichkeit sind (BGE 125 IV 58 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 6B_702/2009 vom 8. Januar 2010 E. 4.4; 6B_727/2013 vom 7. Oktober 2014 E. 3.3).