Urteil des Bundesgerichts 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2.). Bei Fällen, in denen in erster Linie nur subjektive Beweismittel vorliegen und sich gegensätzliche Aussagen der Parteien gegenüberstehen, kann ausnahmsweise auf eine Anklage verzichtet werden. Dies gilt aber nur, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2 und 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2).