Die Beschwerdeführerin sei deswegen entlassen worden und habe somit ein Interesse daran gehabt, den Vorfall, den sie im Übrigen erst nach ihrer Entlassung zur Anzeige gebracht habe, in einer für den Beschuldigten belastenden Weise zu schildern. Zudem habe sie ihm bereits bei den beiden sexuellen Kontakten, die dem umstrittenen Vorfall vorausgegangen seien, zunächst jeweils zu verstehen gegeben, dass sie nicht wolle, um schliesslich dann aber doch einzuwilligen. Weiter gebe sie selbst zu, ihre Hose etwas heruntergezogen und den Beschuldigten geneckt zu haben.