Nichtsdestotrotz habe der Beschuldigte weitergemacht, womit sein Nötigungsvorsatz gegeben sei. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten selber einen Teil zu den Übergriffen beigetragen habe, sei besonders stossend. Diese Begründung vermittle die Botschaft, das Opfer trage eine Mitschuld an den Geschehnissen und verharmlose die Handlungen des Täters.