Zudem sei das Wackeln mit dem Po, verbunden mit den Worten «Nänänä, das bechunsch nid», keine Einladung, sexuelle Handlungen mit Gewalt zu erzwingen. Auch dürfe der Beschuldigte, nur weil es zwischen ihm und der Beschwerdeführerin früher schon zum intimen Kontakt gekommen sei, nicht davon ausgehen, sie wolle dies bei einem weiteren Treffen wieder. Während des Vorfalls habe die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten zudem mehrmals gesagt, er solle aufhören und sich auch physisch gegen den Übergriff gewehrt. Nichtsdestotrotz habe der Beschuldigte weitergemacht, womit sein Nötigungsvorsatz gegeben sei.