Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zum subjektiven Tatbestand. Aufgrund ihrer klaren Äusserungen im Vorfeld des Treffens habe der Beschuldigte gewusst, dass sie keinen sexuellen Kontakt mit ihm wolle und auch, dass sie eine Beziehung zu einem Freund von ihm führe. Bereits deshalb habe der Beschuldigte das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht als übliche Spielerei verstehen dürfen. Zudem sei das Wackeln mit dem Po, verbunden mit den Worten «Nänänä, das bechunsch nid», keine Einladung, sexuelle Handlungen mit Gewalt zu erzwingen.