Entsprechend würden seine Handlungen zumindest den Tatbestand der versuchten sexuellen Nötigung erfüllen. Nicht korrekt gebe die Staatsanwaltschaft auch die Situation wieder, in der die Beschwerdeführerin vom Beschuldigten gegen die Wand gedrückt worden sei. Aufgrund der ungleichen Kraftverhältnisse zum Beschuldigten, der Profisportler sei, sei es der Beschwerdeführerin kaum möglich gewesen, sich aus eigener Kraft aus der Situation zu befreien. Die Staatsanwaltschaft verkenne, dass es für das Tatbestandselement der Gewalt-Ausübung neben dem «an die Wand drücken» keiner weiteren Gewaltanwendung bedürfe.