Von einem freiwilligen Ablassen von der Beschwerdeführerin, wie dies die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung darstelle, könne unter diesen Umständen keine Rede sein. Vielmehr habe er durch das Niederdrücken in die physische Rechtssphäre der Beschwerdeführerin eingegriffen und damit aufgrund seiner überlegenen Körperkraft das erforderliche Ausmass an Gewaltanwendung i.S.v. Art. 189 StGB erreicht. Dass der Beschuldigte der Beschwerdeführerin die Hose heruntergezogen habe, weil er sexuelle Handlungen mit ihr habe vornehmen wollen, liege auf der Hand. Entsprechend würden seine Handlungen zumindest den Tatbestand der versuchten sexuellen Nötigung erfüllen.