5. Die Generalstaatsanwaltschaft ergänzt, der alleinige Versuch des Beschuldigten, der Beschwerdeführerin die Hose auszuziehen, erreiche die nötige Erheblichkeit nicht, um als sexuelle Handlung i.S.v. Art. 189 StGB verstanden zu werden. In der zweiten Phase, als die Beschwerdeführerin vom Beschuldigten während dem Reiben seines Penis an die Wand gedrückt worden sei, habe sie konkrete Wider- stands- und Fluchtmöglichkeiten gehabt, welche sie auch erfolgreich genutzte habe (Wegstossen). Danach sei keine Gegenwehr ihrerseits mehr nötig gewesen, weshalb der Beschuldigte sich beim Vorfall im Flur nicht über ihren Widerstand habe hinwegsetzen müssen.