vom 27.03.19, S. 6, Z. 166-176).» In subjektiver Hinsicht spiele zudem das vorangegangene Geplänkel mit sexuellem Unterton eine Rolle, zu welchem die Privatklägerin gerade vor dem Hintergrund des Verhältnisses zwischen den beiden auch ihren Teil beigetragen habe. Der Beschuldigte habe ihr Verhalten mindestens als übliche Spielerei verstehen können. In dieser Situation sei bei ihm kein Vorsatz nachzuweisen, wonach er sich das Mitmachen oder Dulden des Opfers auch erzwungen hätte, sollte er es nicht ohne Gewalt erreichen können. Ohne Nachweis eines Nötigungsvorsatzes entfalle aber auch der Vorwurf einer allfälligen versuchten Nötigung.