Dies gilt auch für die zweite Situation. Er drückte das Opfer zwar an die Wand und rieb sein Glied an ihren Beinen, wendete jedoch keine weitere Gewalt an, die darauf ausgerichtet gewesen wäre, am Opfer gegen dessen Willen sexuelle Handlungen vorzunehmen. Gemäss Opfer liess er ab, als sie ihn fragte, ob er nicht merke, wie erbärmlich er sich aufführe – gemacht habe das Opfer dabei gar nichts, Gegenwehr war folglich auch gar nicht nötig (vgl. EV-Protokoll C.________ vom 27.03.19, S. 6, Z. 166-176).