Konkret schreibt die Staatsanwaltschaft: «In der ersten Situation versuchte er zwar gegen den Willen des Opfers dessen Hosen herunterzuziehen, fuhr aber in der Gewaltanwendung dann gerade nicht fort, um vom Opfer auch tatsächlich noch ohne dessen Zustimmung sexuelle Handlungen vorzunehmen – er liess gemäss Opfer ab, als dieses mehrfach gesagt hatte, er solle aufhören (vgl. EV- Protokoll C.________ vom 27.03.19, S. 5, Z. 161 f.). Dies gilt auch für die zweite Situation.