3. Der umstrittene Vorfall ereignete sich an einem Dienstagabend, am 5. oder am 12. Dezember 2017, in der Wohnung des Beschuldigten, wo die Beschwerdeführerin ihn besuchte. Nachdem sie sich anfänglich auf dem Sofa sitzend unterhalten hatten, begaben sie sich anschliessend in die Küche, um Tee zuzubereiten. Gemäss übereinstimmenden Aussagen der beiden Beteiligten kam es dort zu Annäherungsversuchen seitens des Beschuldigten. Als die Beschwerdeführerin diese abwies, fragte sie der Beschuldigte, ob er zumindest ihren Hintern sehen könne.