Sie beantragt, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren wegen sexueller Nötigung fortzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte im Beschwerdeverfahren mit Eingabe vom 11. Juli 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 7. August 2019 beantragte der Beschuldigte ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hielt in der Replik vom 8. Oktober 2019 an ihren Rechtsbegehren fest.