Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 299 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Oktober 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen sexueller Nötigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 12. Juni 2019 (BM 18 29360) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 12. Juni 2019 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ein gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) geführtes Verfahren wegen sexueller Nötigung ein. Gegen die Ein- stellung erhob die Privatklägerin C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 28. Juni 2019 Beschwerde. Sie beantragt, die Einstellungsverfügung sei aufzu- heben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren wegen sexueller Nötigung fortzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die General- staatsanwaltschaft beantragte im Beschwerdeverfahren mit Eingabe vom 11. Juli 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 7. August 2019 beantragte der Beschuldigte ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Be- schwerdeführerin hielt in der Replik vom 8. Oktober 2019 an ihren Rechtsbegehren fest. 2. Die Parteien können eine Einstellungsverfügung innert zehn Tagen bei der Be- schwerdeinstanz anfechten (Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin hat sich als Straf- und Zivilkläge- rin am Verfahren beteiligt. Durch die erfolgte Verfahrenseinstellung ist sie in ihren rechtlich geschützten Interessen unmittelbar betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde wird eingetreten. 3. Der umstrittene Vorfall ereignete sich an einem Dienstagabend, am 5. oder am 12. Dezember 2017, in der Wohnung des Beschuldigten, wo die Beschwerdeführe- rin ihn besuchte. Nachdem sie sich anfänglich auf dem Sofa sitzend unterhalten hatten, begaben sie sich anschliessend in die Küche, um Tee zuzubereiten. Gemäss übereinstimmenden Aussagen der beiden Beteiligten kam es dort zu Annäherungsversuchen seitens des Beschuldigten. Als die Beschwerdeführerin diese abwies, fragte sie der Beschuldigte, ob er zumindest ihren Hintern sehen könne. Um ihn zu necken, drehte die Beschwerdeführerin ihm den Hintern zu und sagte etwas Ähnliches wie «den bekommst du nicht.» Sie wirft dem Beschuldigten nun vor, ihr daraufhin die Hose heruntergezogen zu haben. Sie habe mit halb heruntergezogener Hose ins Schlafzimmer flüchten kön- nen, wo der Beschuldigte sie aufs Bett geworfen und weiterhin versucht habe, ihr die Hose ganz auszuziehen, währendem er sie mit seinem Körpergewicht auf das Bett gedrückt habe. Nachdem er von ihr abgelassen habe, habe sie sich in den Gang begeben, wo der Beschuldigte sie gegen die Wand gedrückt und seinen nackten Penis an ihrem Bein gerieben habe. Erst als sie ihm mit einer Strafanzeige gedroht habe, habe er von ihr abgelassen. 4. Die Staatsanwaltschaft stellt in der angefochtenen Verfügung einzig auf die Anga- ben der Beschwerdeführerin ab und kommt zum Schluss, selbst wenn sich der Sachverhalt so wie von ihr geschildert abgespielt hätte, der Tatbestand der sexuel- 2 len Nötigung objektiv und subjektiv nicht erfüllt wäre. Sowohl beim Herunterziehen der Hose als auch beim Reiben des Penis sei das nötige Mass an Gewaltanwen- dung, wie es für eine sexuelle Nötigung erforderlich wäre, nicht erfüllt. Konkret schreibt die Staatsanwaltschaft: «In der ersten Situation versuchte er zwar gegen den Willen des Opfers dessen Hosen herunterzuziehen, fuhr aber in der Gewaltanwendung dann gerade nicht fort, um vom Opfer auch tatsächlich noch ohne dessen Zustimmung sexuelle Handlungen vorzuneh- men – er liess gemäss Opfer ab, als dieses mehrfach gesagt hatte, er solle aufhören (vgl. EV- Protokoll C.________ vom 27.03.19, S. 5, Z. 161 f.). Dies gilt auch für die zweite Situation. Er drückte das Opfer zwar an die Wand und rieb sein Glied an ihren Beinen, wendete jedoch keine weitere Ge- walt an, die darauf ausgerichtet gewesen wäre, am Opfer gegen dessen Willen sexuelle Handlungen vorzunehmen. Gemäss Opfer liess er ab, als sie ihn fragte, ob er nicht merke, wie erbärmlich er sich aufführe – gemacht habe das Opfer dabei gar nichts, Gegenwehr war folglich auch gar nicht nötig (vgl. EV-Protokoll C.________ vom 27.03.19, S. 6, Z. 166-176).» In subjektiver Hinsicht spiele zudem das vorangegangene Geplänkel mit sexuellem Unterton eine Rolle, zu wel- chem die Privatklägerin gerade vor dem Hintergrund des Verhältnisses zwischen den beiden auch ihren Teil beigetragen habe. Der Beschuldigte habe ihr Verhalten mindestens als übliche Spielerei verstehen können. In dieser Situation sei bei ihm kein Vorsatz nachzuweisen, wonach er sich das Mitmachen oder Dulden des Op- fers auch erzwungen hätte, sollte er es nicht ohne Gewalt erreichen können. Ohne Nachweis eines Nötigungsvorsatzes entfalle aber auch der Vorwurf einer allfälligen versuchten Nötigung. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft ergänzt, der alleinige Versuch des Beschuldigten, der Beschwerdeführerin die Hose auszuziehen, erreiche die nötige Erheblichkeit nicht, um als sexuelle Handlung i.S.v. Art. 189 StGB verstanden zu werden. In der zweiten Phase, als die Beschwerdeführerin vom Beschuldigten während dem Rei- ben seines Penis an die Wand gedrückt worden sei, habe sie konkrete Wider- stands- und Fluchtmöglichkeiten gehabt, welche sie auch erfolgreich genutzte habe (Wegstossen). Danach sei keine Gegenwehr ihrerseits mehr nötig gewesen, wes- halb der Beschuldigte sich beim Vorfall im Flur nicht über ihren Widerstand habe hinwegsetzen müssen. Der objektive Tatbestand der sexuellen Nötigung sei daher in beiden Phasen eindeutig nicht erfüllt. 6. Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Beschwerde einleitend darauf hin, dem Be- schuldigten bereits vor dem Treffen ihr fehlendes Interesse an einem sexuellen Kontakt kommuniziert zu haben. Sie habe ihm klar gesagt, sie würde nur auf einen Tee bei ihm vorbeikommen, wenn er seine Finger bei sich lasse. Was die erste Phase der Geschehnisse anbelange, lasse die Staatsanwaltschaft einen wesentlichen Teil davon ausser Acht. Nachdem der Beschuldigte nämlich versucht habe, der Beschwerdeführerin gegen ihren Willen die Hose herunterzu- ziehen, sei sie in den nächstgelegenen Raum, das Schlafzimmer, geflüchtet. Der Beschuldigte sei ihr gefolgt und habe weiterhin versucht, ihr die Hose auszuziehen. Die Beschwerdeführerin habe sich zu ihm umgedreht und ihm klar gesagt, dass er aufhören solle, woraufhin er sie aufs Bett geworfen habe. Es sei zu einem Geran- gel zwischen den beiden gekommen, bei dem die Beschwerdeführerin weiter ver- sucht habe, dem Versuch, ihr die Hosen auszuziehen, zu entfliehen. Bei jedem 3 Fluchtversuch habe der Beschuldigte sie zurück aufs Bett gedrückt, obwohl sie immer wieder gesagt habe, er solle aufhören. Erst nach einiger Zeit und nachdem die Beschwerdeführerin mehrmals verbal wie auch körperlich klar zu verstehen ge- geben habe, dass sie die vom Beschuldigten vorgenommenen Handlungen nicht wolle, habe er von ihr abgelassen. Von einem freiwilligen Ablassen von der Be- schwerdeführerin, wie dies die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung darstelle, könne unter diesen Umständen keine Rede sein. Vielmehr habe er durch das Niederdrücken in die physische Rechtssphäre der Beschwerdeführerin einge- griffen und damit aufgrund seiner überlegenen Körperkraft das erforderliche Aus- mass an Gewaltanwendung i.S.v. Art. 189 StGB erreicht. Dass der Beschuldigte der Beschwerdeführerin die Hose heruntergezogen habe, weil er sexuelle Hand- lungen mit ihr habe vornehmen wollen, liege auf der Hand. Entsprechend würden seine Handlungen zumindest den Tatbestand der versuchten sexuellen Nötigung erfüllen. Nicht korrekt gebe die Staatsanwaltschaft auch die Situation wieder, in der die Be- schwerdeführerin vom Beschuldigten gegen die Wand gedrückt worden sei. Auf- grund der ungleichen Kraftverhältnisse zum Beschuldigten, der Profisportler sei, sei es der Beschwerdeführerin kaum möglich gewesen, sich aus eigener Kraft aus der Situation zu befreien. Die Staatsanwaltschaft verkenne, dass es für das Tatbe- standselement der Gewalt-Ausübung neben dem «an die Wand drücken» keiner weiteren Gewaltanwendung bedürfe. Das Reiben eines Geschlechtsteils am Körper einer anderen Person stelle eine sexuelle Handlung i.S.v. Art. 189 StGB dar. Der Beschuldigte habe des Weiteren nicht bereits von ihr abgelassen, als sie ihm ge- sagt habe, wie erbärmlich er sei, sondern erst, als sie ihm zusätzlich mit einer An- zeige gedroht habe. Damit sei der objektive Tatbestand der sexuellen Nötigung ge- geben. Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin die Ausführungen der Staatsan- waltschaft zum subjektiven Tatbestand. Aufgrund ihrer klaren Äusserungen im Vor- feld des Treffens habe der Beschuldigte gewusst, dass sie keinen sexuellen Kon- takt mit ihm wolle und auch, dass sie eine Beziehung zu einem Freund von ihm führe. Bereits deshalb habe der Beschuldigte das Verhalten der Beschwerdeführe- rin nicht als übliche Spielerei verstehen dürfen. Zudem sei das Wackeln mit dem Po, verbunden mit den Worten «Nänänä, das bechunsch nid», keine Einladung, sexuelle Handlungen mit Gewalt zu erzwingen. Auch dürfe der Beschuldigte, nur weil es zwischen ihm und der Beschwerdeführerin früher schon zum intimen Kon- takt gekommen sei, nicht davon ausgehen, sie wolle dies bei einem weiteren Tref- fen wieder. Während des Vorfalls habe die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten zudem mehrmals gesagt, er solle aufhören und sich auch physisch gegen den Übergriff gewehrt. Nichtsdestotrotz habe der Beschuldigte weitergemacht, womit sein Nötigungsvorsatz gegeben sei. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten selber einen Teil zu den Übergriffen beigetragen habe, sei besonders stossend. Diese Begründung vermittle die Botschaft, das Opfer trage eine Mitschuld an den Geschehnissen und verharm- lose die Handlungen des Täters. 4 7. Der Beschuldigte bringt in seiner Stellungnahme zunächst vor, die Beschwerdefüh- rerin habe mit ihm noch eine Rechnung offen gehabt, weil er ihrem Arbeitgeber, F.________, gemeldet habe, dass sie amtliche Daten weitergegeben habe. Die Beschwerdeführerin sei deswegen entlassen worden und habe somit ein Interesse daran gehabt, den Vorfall, den sie im Übrigen erst nach ihrer Entlassung zur An- zeige gebracht habe, in einer für den Beschuldigten belastenden Weise zu schil- dern. Zudem habe sie ihm bereits bei den beiden sexuellen Kontakten, die dem umstrittenen Vorfall vorausgegangen seien, zunächst jeweils zu verstehen gege- ben, dass sie nicht wolle, um schliesslich dann aber doch einzuwilligen. Weiter ge- be sie selbst zu, ihre Hose etwas heruntergezogen und den Beschuldigten geneckt zu haben. Dieses Verhalten habe er nicht anders auffassen können denn als Spiel, zu dem ein gewisser anfänglicher Widerstand gehöre. Erst als die Beschwerdefüh- rerin ihm mit einer Anzeige gedroht habe, sei für ihn klar gewesen, dass es sich für sie nicht um ein solches Spiel gehandelt habe, woraufhin er sofort von ihr abgelas- sen habe. 8. Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staats- anwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls ei- ne Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat grundsätz- lich nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vor- wurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2.). Bei Fällen, in denen in erster Linie nur subjektive Beweismittel vorliegen und sich gegensätzliche Aussagen der Parteien gegenüberstehen, kann ausnahmsweise auf eine Anklage verzichtet werden. Dies gilt aber nur, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2 und 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2). 9. Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuel- len Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, erfüllt den Tatbe- stand der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 des Schweizerischen Strafge- setzbuches (StGB; SR 311.0). Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blos- sen Vollzug des fraglichen Akts notwendig ist. Eine körperliche Misshandlung, rohe 5 Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist indes nicht erfor- derlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er das Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf das Opfer legt. Unter dem Nöti- gungsmittel der Gewalt ist das Mass an körperlicher Kraftentfaltung zu verstehen, das notwendig ist, um sich über die entgegenstehende Willensbetätigung des Op- fers hinwegzusetzen. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Es muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Ge- genwehr des Opfers meint eine unzweideutige, tatkräftige und manifeste Willens- bezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexu- ellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteile des Bundesgerichts 6B_95/2015 vom 25. Januar 2016 E. 5.1; 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3; 6B_834/2013 vom 14. Juli 2014 E. 2.1; 6B_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 2.3.2). Der Begriff der sexuellen Handlung lässt sich anhand der Eindeutigkeit ihres Sexu- albezugs abgrenzen. Als sexuelle Handlungen gelten somit Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen sind. Erfasst werden aber nur Handlungen, die im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut von gewisser Erheblichkeit sind (BGE 125 IV 58 E. 3b; Urteile des Bun- desgerichts 6B_702/2009 vom 8. Januar 2010 E. 4.4; 6B_727/2013 vom 7. Oktober 2014 E. 3.3). Darunter fallen insbesondere das Reiben des Geschlechtsteils des Täters an den Genitalien oder an der (weiblichen) Brust des Opfers, das Berühren des nackten männlichen oder weiblichen Geschlechtsteils, die Berührung der nack- ten Brust einer Frau (auch unter dem Büstenhalter oder unter den Kleidern), das längere oder intensive Betasten des weiblichen oder männlichen Geschlechtsteils über der Kleidung oder ein spürbarer oder lang anhaltender Griff an die Brust einer Frau über den Kleidern. Zu den beischlafsähnlichen Handlungen gehört namentlich auch der sog. Schenkelverkehr, d.h. das Reiben des männlichen Gliedes an den Oberschenkeln direkt unterhalb des Geschlechtsteils des Opfers (MAIER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 48 und 50 zu Art. 189 StGB). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung ist nur erfüllt, wenn der Täter vorsätzlich handelt. Es genügt jedoch Eventualvorsatz. Wer es für möglich hält, dass das Op- fer mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist und dies in Kauf nimmt, begeht eventualvorsätzlich eine sexuelle Nötigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2015 vom 25. Januar 2016 E. 5.1). Strafbar ist auch der Versuch einer se- xuellen Nötigung. 10. Die Aussagen der Beschwerdeführerin sind von diversen Realitätskennzeichen geprägt. So schilderte sie sehr ausführlich, frei und detailgetreu, was sich beim umstrittenen Vorfall aus ihrer Sicht ereignet hatte. Sie verzichtete auf unnötige Übertreibungen und beschrieb das Vorgehen des Beschuldigten nicht als über- mässig brutal oder gewalttätig. Auch erzählte sie von Beginn weg frei, den Be- schuldigten unmittelbar vor dem Vorfall noch geneckt zu haben, indem sie ihm ih- ren Hintern gezeigt und gesagt habe, den kriege er nicht. Sie spielte ihre Rolle also nicht herunter. Damit sind die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht unglaubhaft. Daran ändert grundsätzlich auch nichts, dass ihr aufgrund einer Meldung des Be- 6 schuldigten die Stelle gekündigt wurde und sie entsprechend Gründe haben könn- te, um ihm schaden zu wollen. Die Beschwerdeführerin wendet in ihrer Replik zu- dem zu Recht ein, dass Opfer von Sexualstraftaten nicht selten langwierige innere Prozesse durchmachen und anfänglich mit der Erstattung einer Strafanzeige zu- warten. Diese Umstände führen jedenfalls nicht zwingend zur Unglaubhaftigkeit ih- rer Behauptungen. Ob tatsächlich auf ihre Angaben abgestellt werden kann, wird der weitere Verlauf des Verfahrens zeigen müssen. Für die Beurteilung der Einstel- lungsverfügung gilt folgendes: 11. Die Schilderung, wonach er mehrfach versucht habe, der Beschwerdeführerin die Hose herunterzuziehen und ihr zu diesem Zweck bis ins Schlafzimmer gefolgt sei, wird vom Beschuldigten bestritten. Er erzählte jedoch, es habe ein Geplänkel dar- um gegeben, ob er den Hintern der Beschwerdeführerin sehen könne. Zudem gab er an, die beiden hätten sich von der Küche ins Schlafzimmer begeben, wo er die Beschwerdeführerin aus Wut aufs Bett gestossen habe (Einvernahme vom 10. Juli 2018 Z. 60 ff. und Z. 83). Damit steht fest, dass die Frage, ob die Beschwerdefüh- rerin ihre Hose ausziehen soll, Thema gewesen ist und es im Schlafzimmer gewis- se Auseinandersetzungen zwischen den beiden gegeben hatte. Insbesondere auf- grund der Vorgeschichte, gemäss der es zwischen den beiden unstreitig schon zu sexuellen Kontakten gekommen war, bezog sich das Herunterziehen der Hose of- fensichtlich auf die Vornahme sexueller Handlungen. Ob sich das Geschehen tatsächlich so abgespielt hat, wie von der Beschwerdeführerin geschildert, ist von einem Sachgericht bei einer ordentlichen Würdigung der Aussagen zu beurteilen. Ob, falls dies zu bejahen ist, die Schwelle zum strafbaren Versuch mit diesem Ver- halten bereits überschritten ist, kann mit Blick auf die nachfolgenden Überlegungen derzeit ebenfalls noch offen gelassen werden. 12. Unbestritten ist weiter, dass der Beschuldigte seinen Penis vor der Beschwerdefüh- rerin ausgepackt hatte. Er gab zwar an, sich dabei ca. 1.5 m von ihr entfernt befun- den zu haben und stritt ab, seinen Penis an ihrem Oberschenkel gerieben zu ha- ben (Einvernahme vom 10. Juli 2018 Z. 75 ff. und Z. 106 ff.). Auch in diesem Punkt machen die anderslautenden Angaben der Beschwerdeführerin aber einen nach- vollziehbaren Eindruck – zumal sie die Geschehnisse nicht überdramatisiert dar- stellte (vgl. Einvernahme vom 3. Juli 2018 Z. 72-79). Wiederum obliegt die detail- lierte Würdigung der Aussagen allerdings nicht der Beschwerdekammer. Sie erach- tet es aber durchaus für möglich, dass sich auch der zweite Teil des Vorfalls so ab- gespielt hat, wie von der Beschwerdeführerin geschildert. Diesfalls hätte dem Be- schuldigten spätestens zu diesem Zeitpunkt, nachdem er die Beschwerdeführerin zuvor aus Wut aufs Bett geworfen hatte und diese bisher nicht darin eingewilligt hatte, ihre Hose auszuziehen, klar sein müssen, dass sie mit der Vornahme ir- gendwelcher sexueller Handlungen nicht einverstanden ist. Sollte er trotzdem, so die Angaben der Beschwerdeführerin, seinen Penis aus der Hose hervorgenom- men und ihn an ihrem Oberschenkel gerieben haben, dürfte er eine als bei- schlafsähnlich zu bezeichnende Handlung vorgenommen haben. Das tolerierbare Mass des Einwirkens auf die persönliche und körperliche Integrität der Beschwer- deführerin wäre damit voraussichtlich klar überschritten. Auch wenn die Beschwer- deführerin nicht viel Kraft hätte aufwenden müssen, um sich aus der Situation zu 7 befreien, könnte es schon genügt haben, dass der Beschuldigte sie mit seinem Körpergewicht gegen die Wand gedrückt und sie so zum Erdulden des Gesche- hens gezwungen haben soll. Wie bereits gesehen, reicht es gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung aus, wenn der Täter ein gewisses Mass an körperlicher Kraft aufwendet, um sich über die entgegenstehende Willensbetätigung des Opfers hinwegzusetzen. Es ist daher nicht unwahrscheinlich, dass das Sachgericht den objektiven Tatbestand der sexuellen Nötigung für die zweite Phase des Gesche- hens als gegeben erachten könnte. 13. Gleiches gilt für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes. Wie die Beschwerde- führerin bereits in der Beschwerde ausführte und in der Replik nochmals bekräftig- te, stellt ein Necken oder eine Provokation noch keine Einwilligung in eine sexuelle Handlung dar. Genauso wenig lässt sich aus der Tatsache, dass es in der Vergan- genheit zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen zwischen den Beteiligten ge- kommen ist, automatisch auf eine Einwilligung für weitere solcher Handlungen schliessen. Es geht in der Tat nicht an, bereits in der Ermittlungsphase darauf zu schliessen, die Beschwerdeführerin habe mit ihrem anfänglich neckischen Verhal- ten die sexuellen Handlungen provoziert und trage eine Mitverantwortung am Ge- schehen. Vielmehr ist es Sache des Gerichts zu beurteilen, ob der Beschuldigte ihr Gebaren als reines Spiel auffassen durfte und daher nicht erkennen konnte, dass sie mit seinen Avancen nicht einverstanden war. Zum jetzigen Zeitpunkt ist es je- denfalls genauso wahrscheinlich, dass das Gericht dies verneinen und von vorsätz- licher Tatbegehung ausgehen wird. 14. Insgesamt ist der Sachverhalt vorliegend sowohl in tatsächlicher als auch in rechtli- cher Hinsicht unklar. Zwar liegen zu seiner Beurteilung praktisch nur subjektive Beweismittel vor, wobei die entsprechenden Aussagen sich widersprechen. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass ein Gericht die Aussagen der Beschwerdefüh- rerin als glaubhafter erachten und in erster Linie auf diese abstellen wird. Es han- delt sich somit nicht um eine Aussage-gegen-Aussage-Situation, in der eine Ver- fahrenseinstellung angezeigt wäre. Vielmehr obliegt es in der vorliegenden Konstel- lation dem Sachgericht, über die Stichhaltigkeit der gegen den Beschuldigten erho- benen Vorwürfe zu entscheiden. Eine Verurteilung ist unter diesen Umständen ge- nauso wahrscheinlich wie ein Freispruch. Die Verfahrenseinstellung verstösst demnach gegen Art. 319 Abs. 1 StPO. In Gutheissung der dagegen erhobenen Be- schwerde wird die Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache zur Fort- führung des Verfahrens oder zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. 15. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, vom Kanton Bern getragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 16. Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist für ihre Aufwendungen im Beschwerde- verfahren eine Entschädigung auszurichten (Art. 429 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO analog). Wenn wie hier staatliche Organe Beschwerdegegner sind, wird die Entschädigung praxisgemäss vom Staat ausgerichtet (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 68 vom 30. Juni 2011 E. 6 und BK 19 135 8 vom 15. August 2019 E. 9). Da Rechtsanwalt D.________ weder eine Honorarnote eingereicht noch die Einreichung einer solchen in Aussicht gestellt hat, wird die Entschädigung nach richterlichem Ermessen festgesetzt. Mit Blick auf die gesetzli- chen Vorgaben von Art. 17 Abs. 1 Bst. b, e und f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) erachtet die Beschwerdekammer eine Entschädigung von CHF 1‘400.00 (inkl. Auslagen und MWST) für angemessen. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland BM 18 29360 vom 12. Juni 2019 wird aufgehoben und die Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland wird angewiesen, die Untersuchung gegen A.________ fortzu- führen oder Anklage zu erheben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Der Beschwerdeführerin wird vom Kanton Bern für ihre Aufwendungen im Beschwer- deverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘400.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus- gerichtet. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt D.________ - dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt E.________ (mit den Akten) Bern, 16. Oktober 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10