Dies gilt sowohl hinsichtlich des nicht begründeten Gesuchs um Einsetzung als amtliche Verteidigerin (gegenstandslos gewordener Teil der Beschwerde) als auch hinsichtlich der erst in der Replik erkennbaren Absicht, die amtliche Verteidigung bereits ab dem 18. Februar 2019 zu gewähren (abgewiesener Teil der Beschwerde). Die Entschädigung wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: