Durch ihre nicht ausreichend begründeten Anträge und ihre – wie sich nun herausgestellt hat – unklaren Rechtsbegehren hat Rechtsanwältin Dr. B.________ unnötige Kosten verursacht, die mit einem Minimum an Vorsicht bei zu erwartender hochwertiger Mandatsführung mit kleinstem Aufwand zu vermeiden gewesen wären. Dies gilt sowohl hinsichtlich des nicht begründeten Gesuchs um Einsetzung als amtliche Verteidigerin (gegenstandslos gewordener Teil der Beschwerde) als auch hinsichtlich der erst in der Replik erkennbaren Absicht, die amtliche Verteidigung bereits ab dem 18. Februar 2019 zu gewähren (abgewiesener Teil der Beschwerde).