417 StPO). Als verfahrensbeteiligte Person kann auch ein Rechtsbeistand kostenpflichtig werden, wenn er durch Verfahrensfehler, die mit einem Minimum an Vorsicht vermeidbar gewesen wären, unnötige Kosten verursacht hat. Davon ist mit Zurückhaltung auszugehen (vgl. zum Ganzen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 30 vom 9. März 2015; siehe auch GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 417 StPO, mit Hinweisen). Durch ihre nicht ausreichend begründeten Anträge und ihre – wie sich nun herausgestellt hat – unklaren Rechtsbegehren hat Rechtsanwältin Dr. B.__