Zudem ist sie Mutter einer kleinen Tochter, welche bei ihr wohnt (Z. 91 ff.). Erst durch die Ausführungen im Rechtsmittelverfahren wurde für die Strafbehörden sichtbar, dass die Beschwerdeführerin geistig behindert ist. Allerdings liegt hier eine Konstellation vor, bei der es sachgerecht erscheint, die Verfahrenskosten direkt Rechtsanwältin Dr. B.________ zur Bezahlung aufzuerlegen. Bei Säumnis oder anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen können die Verfahrenskosten nämlich ungeachtet des Verfahrensausgangs derjenigen verfahrensbeteiligten Person auferlegt werden, die sie verursacht hat (Art. 417 StPO).