4. Betreffend die Kostenfolge läge, hinsichtlich des gegenstandslos gewordenen Teils der Beschwerde, prinzipiell ein Anwendungsfall von Art. 428 Abs. 2 Bst. a StPO vor. Erwirkt nämlich eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat – hier also die Beschwerdeführerin –, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind. Es ist an der antragsstellenden