3. Darüber hinausgehend ist die Beschwerde abzuweisen. Gesuche für die Einsetzung als amtliche Verteidigung werden üblicherweise und praxisgemäss grundsätzlich stets ab dem Datum der Gesuchseinreichung gewährt. Wird etwas anderes verlangt, ist wenn schon ein entsprechender Antrag zu stellen. Es ist an den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, korrekte und verständliche Rechtsbegehren zu stellen; dies insbesondere, wenn etwas beantragt wird, das nicht der Praxis der bernischen Strafbehörden entspricht. Die «Beschränkung» ist weder unverhältnismässig noch gar willkürlich.