2. Mit dem Widerruf der angefochtenen Verfügung und der Einsetzung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidigerin ab dem 10. März 2019 wurde dem Begehren der Beschwerdeführerin zum grossen Teil entsprochen. Das Beschwerdeverfahren ist insoweit als gegenstandslos abzuschreiben.