Damit sei die vorliegende Beschwerde durch die Verfügung vom 16. Juli 2019 nicht vollumfänglich gegenstandslos geworden; die Verfügung vom 16. Juli 2019 beschränke den Anspruch auf amtliche Verteidigung in unverhältnismässigerund willkürlicherweise auf das Datum der Gesuchstellung. Zur Kostenfolge lässt die Beschwerdeführerin ausführen, man merke im Kontakt mit ihr sofort, dass sie geistig behindert sei.