Eventualiter seien die Verfahrenskosten der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Mit Replik vom 22. Juli 2019 liess die Beschwerdeführerin ausführen, das Datum der Einsetzung als amtliche Verteidigerin entspreche dem Datum der Gesuchseinreichung, berücksichtige aber nicht die vorgängig notwendige Kontaktaufnahme und Besprechung mit der Beschuldigten inkl. das Einholen der Akten ab dem 18. Februar 2019. Damit sei die vorliegende Beschwerde durch die Verfügung vom 16. Juli 2019 nicht vollumfänglich gegenstandslos geworden;