Am 16. Juli 2019 nahm die Staatsanwaltschaft die angefochtene Verfügung zurück und verfügte die Einsetzung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidigerin mit Wirkung ab 10. März 2019. Entsprechend beantragte die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2019, die Beschwerde sei als gegenstandslos abzuschreiben und die Verfahrenskosten seien der Beschwerdeführerin, evtl. ihrer Rechtsvertreterin aufzuerlegen. Eventualiter seien die Verfahrenskosten der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.