1. Am 4. Juni 2019 wies die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das – sinngemässe – Gesuch von Rechtsanwältin B.________ um Einsetzung als amtliche Verteidigerin von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) vom 10. März 2019 mit dem Antrag um «Recht zur unentgeltlichen Prozessführung unter Beiordnung der unterzeichnenden Anwältin als unentgeltlicher Rechtsbeistand» ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 28. Juni 2019 Beschwerde. Am 16. Juli 2019 nahm die Staatsanwaltschaft die angefochtene Verfügung zurück und verfügte die Einsetzung von Rechtsanwältin B.______