Die von B.________ erwähnte mögliche strafbare Handlung bei der Anerkennung der Vaterschaft am 31.10.1996 für den Sohn H.________ stammt aus dem Jahr 1996 und wäre demnach verjährt (Art. 97 Abs. 1 Bst. b und c StGB). Mangels konkreter Hinweise auf strafbare Handlungen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen.